Hat ein Patient das Recht, unentgeltlich eine Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, wenn es eigentlich um einen vermuteten Behandlungsfehler geht und das deutsche Recht für die Kopie einen Kostenersatzanspruch vorsieht?
Darüber hat der deutsche BGH zu entscheiden. Man entschied jedoch zuvor, den EuGH um Auslegung zu ersuchen. Anders als in Österreich, wo man zwar selbstständig, aber – wie sich aus dieser Entscheidung nun ergibt – wohl nicht ganz richtig entschied.
𝗗𝗲𝗻𝗻 𝗱𝗲𝗿 𝗘𝘂𝗚𝗛 𝗲𝗿𝗹𝗲𝘂𝗰𝗵𝘁𝗲𝘁 𝘂𝗻𝘀 𝘄𝗶𝗲𝗱𝗲𝗿 𝗲𝗶𝗻𝗺𝗮𝗹 𝘇𝘂𝗺 𝗔𝘂𝘀𝗸𝘂𝗻𝗳𝘁𝘀𝗮𝗻𝘀𝗽𝗿𝘂𝗰𝗵:
🚨 Auskunftsverlangen müssen nicht begründet werden.
🚨 Verantwortliche dürfen nur bei rechtsmissbräuchlichen Auskunftsverlangen eine Gebühr für die erste Kopie personenbezogener Daten erheben.
🚨 Nationale Gesetze dürfen das Recht der betroffenen Person auf eine kostenlose Kopie nicht zum Schutz von wirtschaftlichen Interessen von Verantwortlichen einschränken.
🚨 Das Recht auf eine Kopie umfasst auch die originalgetreue und verständliche Reproduktion aller Daten in einer Patientenakte, um die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu ermöglichen.