Der Beschwerdeführer behauptete, dass sein Recht auf Auskunft von einem Unternehmen, das Online-Glücksspiele anbietet, verletzt wurde. Die österreichische Datenschutzbehörde setzte das Verfahren bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde in Malta aus.
Das war unzulässig, wie die heutige Entscheidung herausarbeitet:
🎈Die Aufsichtsbehörde ist für das Verfahren national weiterhin zuständig.
🎈Eine Verfahrensführung durch die federführende Aufsichtsbehörde hat bloß Einfluss auf den Fristenlauf der Entscheidungsfrist von sechs Monaten.