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Entscheidung des Tages vom 16.10.2023
#Aussetzung#Austria

Keine Verfahrensaussetzung durch die österreichische Datenschutzbehörde für die Zeit während eines Verfahrens bei einer federführenden Aufsichtsbehörde.

Der Beschwerdeführer behauptete, dass sein Recht auf Auskunft von einem Unternehmen, das Online-Glücksspiele anbietet, verletzt wurde. Die österreichische Datenschutzbehörde setzte das Verfahren bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde in Malta aus.

Das war unzulässig, wie die heutige Entscheidung herausarbeitet:

🎈Die Aufsichtsbehörde ist für das Verfahren national weiterhin zuständig.
🎈Eine Verfahrensführung durch die federführende Aufsichtsbehörde hat bloß Einfluss auf den Fristenlauf der Entscheidungsfrist von sechs Monaten.

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