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Entscheidung des Tages vom 13.10.2023
#Belgium#Verarbeitung

Wenngleich die Verarbeitung von Daten unternehmerisch tätiger juristischer Personen nicht der EU-DSGVO unterliegt, gilt der Schutz durchaus für natürliche Personen, die als Einzelunternehmer tätig sind.

Die belgische Aufsichtsbehörde wurde um Stellungnahme zu einem steuerrechtlichen Gesetzesentwurf gebeten. Der Entwurf enthält ein eigenes Kapitel, das die wesentlichen Elemente der Datenverarbeitung erläutert. Hierzu die wichtigsten Aussagen für die Praxis (auch jenseits des Steuerrechts):

💰 Jede Regelung zur Datenverarbeitung muss notwendig, verhältnismäßig und transparent sein, um die Rechte der betroffenen Personen zu schützen.
💰 Die EU-DSGVO schützt natürliche Personen, nicht jedoch juristische Personen.
💰 Sind natürliche Personen Unternehmer, ist auf sie auch in dieser Rolle die EU-DSGVO anwendbar.
💰 Die ordnungsgemäße Erhebung und Veranlagung von Steuern kann als öffentliches Interesse angesehen werden, das Einschränkungen der Rechte der betroffenen Personen rechtfertigen kann.

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