Es ging um die unbefugte Verwendung seines Namens und Zitats in Werbeprospekten. Der Geschädigte forderte eine Vergütung. Und das (unter anderem) gestützt auf die Schadenersatznorm der EU-DSGVO.
Mit Erfolg, wie diese Entscheidung zeigt:
🔎 Die Verwendung des Namens in einem Werbeprospekt ist eine Datenverarbeitung.
🔎 Datenschutzrechtlicher Schadensersatz kann auch fiktive Lizenzgebühren einschließen.
🔎 Strafzuschläge sind nicht gerechtfertigt, der Zweck des datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist Ausgleich und nicht Bestrafung.