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Entscheidung des Tages vom 11.10.2023
#Germany#Schadenersatz

Der datenschutzrechtliche Schadenersatz kann auch eine fiktive Lizenzgebühr umfassen.

Es ging um die unbefugte Verwendung seines Namens und Zitats in Werbeprospekten. Der Geschädigte forderte eine Vergütung. Und das (unter anderem) gestützt auf die Schadenersatznorm der EU-DSGVO.

Mit Erfolg, wie diese Entscheidung zeigt:

🔎 Die Verwendung des Namens in einem Werbeprospekt ist eine Datenverarbeitung.
🔎 Datenschutzrechtlicher Schadensersatz kann auch fiktive Lizenzgebühren einschließen.
🔎 Strafzuschläge sind nicht gerechtfertigt, der Zweck des datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist Ausgleich und nicht Bestrafung.

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