Eine natürliche Person verlangt von der Staatsanwaltschaft Auskunft nach Art 15 EU-DSGVO. Diese verweigerte, weil die EU-DSGVO auf sie nicht anzuwenden sei. Es werde alleine im Rahmen der Vorgaben der Strafprozessordnung beauskunftet.
Die österreichische Aufsichtsbehörde erachtete sich als zuständig (was vom VfGH nun zu prüfen ist), stellte das Verfahren jedoch ein, weil die begehrte Auskunft verspätet, aber doch erteilt wurde. Kein Problem bestand darin, dass die Verantwortliche die Auskunft nur an die Aufsichtsbehörde und nicht an die betroffene Person sendete.
Für das richtige Verhalten bei einem laufenden Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit Betroffenenrechten können wir mitnehmen:
✉ Die Reaktion auf Betroffenenanfragen muss im laufenden Beschwerdeverfahren nicht direkt an den Beschwerdeführer erfolgen.
✉ Die Weiterleitung der Antwort an den Beschwerdeführer durch die Datenschutzbehörde kann eine Rechtsverletzung nachträglich beseitigen.