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Entscheidung des Tages vom 09.10.2023
#Austria#Datenübertragbarkeit

Der Mehrwert der Aufbereitung der Daten durch den Verantwortlichen oder eine entsprechend grafisch attraktive Darstellung ist vom Recht auf Datenübertragbarkeit nicht erfasst.

Die Nutzerin einer Gesundheits- und Fitness-App verlangte von der Betreiberin der App die Herausgabe ihre Trainingsdaten der Jahre 2020 und 2021. Die Betreiberin weigerte sich zunächst, weil die App eingestellt war. Schließlich wurden die Daten in den Formaten JSON und GPX herausgegeben.

Was wir für die eigene betriebliche Praxis aus dieser Entscheidung lernen können:

📂 Die Datenschutzrechtliche Verarbeitung hängt nicht von zivilrechtlichen Verpflichtungen ab.
📂 Das Recht auf Datenübertragbarkeit bedeutet nicht, dass die Daten in einem bestimmten Format bereitgestellt werden müssen.
📂 Daten müssen in einem offenen Format sein, das von der betroffenen Person ohne spezielle Software geöffnet und weiterverwendet werden kann.

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