Das AMS (Arbeitsmarktservice) habe die Sozialversicherungsnummer gegenüber Dritten offengelegt, indem diese einem Überweisungsbeleg zu entnehmen war. Bei der Sozialversicherungsnummer handle es sich um ein Gesundheitsdatum. Soweit das Vorbringen der betroffenen Person.
Die österreichische Datenschutzbehörde wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die Sozialversicherungsnummer sei in diesem Zusammenhang bloß ein Indikator gewesen. Es liege deshalb kein Gesundheitsdatum vor. Dem schloss sich die Instanz nun auch an:
💉 Ja, die Sozialversicherungsnummer ist ein personenbezogenes Datum.
💉 Aber, sie ist per se kein Gesundheitsdatum.
💉 Denn es gibt keine Bezugnahme zur körperlichen oder geistigen Gesundheit oder zum Gesundheitszustand.
💉 Dementsprechend liegt keine Verarbeitung besonderer Kategorien vor.