Es stehen sich ein Beschwerdeführer und ein Adressverlag gegenüber.
Der Adressverlag soll den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung, im Recht auf Information und im Recht auf Auskunft verletzt haben.
Aus dieser österreichischen Entscheidung können wir uns für die Praxis mitnehmen:
📇 Rechtmäßig verarbeitet, wer einen der Tatbestände in Art 6 Abs 1 DSGVO erfüllt. (Oder Art 9, 10 DSGVO.)
📇 Verhaltensregeln können eine geeignete Maßnahme iSd Art 14 Abs 5 DSGVO darstellen.
📇 Kein Feststellungsinteresse bei der Verletzung der, aber nachgeholten Informationspflicht.