Wieder einmal wird in Deutschland über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen und damit zusammenhängende Auskunftsansprüche gestritten.
Auch das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht vermochte dem Versicherungsnehmer nach dieser deutschen Entscheidung keinen Zugang zu den, die Prämienerhöhung auslösenden Faktoren verschaffen. Denn
📌 diese Faktoren sind keine personenbezogenen Daten.
📌 Abgesehen davon verkörpert Art 12 Abs 5 DSGVO den Rechtsmissbrauchseinwand und ist insoweit nicht abschließend.