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Entscheidung des Tages vom 28.06.2023
#Austria#Ermittlungshandlung

Der Umstand, dass sich der Beschwerdegegner nicht äußert, berechtigt die Aufsichtsbehörde nicht, von der Durchführung sonstiger erforderlicher und auch geeigneter Ermittlungen abzusehen.

Der Nachbar habe bei einem Fenster eine Kamera platziert, mit der das gesamte vordere Grundstück überwacht werde. Dadurch würden alle Ankünfte und Abreisen im Frontbereich dokumentiert werden. Die Beschwerdeführerin sah sich dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt.

Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde jedoch als unbegründet ab. Denn sie habe nicht feststellen können, dass der Nachbar die geschilderte Handlung setze. Der Witz: Die Datenschutzbehörde forderte den Nachbarn zwar zur Stellungnahme auf. Der Nachbar ignorierte die Aufforderung aber schlicht.

Das geht so nicht, wie diese österreichische Entscheidung hervorhebt:

➡️ Die DSB muss alle erforderlichen und auch geeigneten Ermittlungen setzen.
➡️ Unterlässt die DSB geeignete Ermittlungen, liegt eine besonders gravierende Ermittlungslücke vor.

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