Im Firmenbuch wurde ein Gesellschaftsvertrag veröffentlicht. Dieser enthielt die drei Namen, die Identifikationsnummer, die Personalausweisnummer mit Ausstellungsdatum und -ort sowie die Anschrift einer Gesellschafterin. Der Vertrag wurde unverändert veröffentlicht.
Die Gesellschafterin verlangte daraufhin die Löschung ihrer personenbezogenen Daten. Die zuständige Stelle forderte die Gesellschafterin auf, eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrag ohne die personenbezogenen Daten vorzulegen. Trotzdem die Gesellschafterin die Vorlage verweigerte, löschte die zuständige Stelle die überschießenden Daten. Für die entstandenen „negativen Emotionen und Erlebnisse“ verlangte die Gesellschafterin dennoch immateriellen Schadenersatz.
Der EuGH soll nun unter anderem folgende Aspekte beleuchten:
▪️ Ist im Firmenbuchantrag eine Einwilligung zu erkennen?
▪️ Können Mitgliedstaaten an das Löschungsrecht bestimmte Bedingungen knüpfen? (Hier die Vorlage einer beglaubigten Kopie ohne personenbezogene Daten)
▪️ Ist die eigenhändige Unterschrift ein personenbezogenes Datum?
▪️ Ist die Stellungnahme einer Aufsichtsbehörde, wonach eine Verarbeitung zulässig war, ein zulässiger Nachweis, dass den Verantwortlichen kein Verschulden iSd Art 82 Abs 3 DSGVO trifft?