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Entscheidung des Tages vom 31.05.2023
#Datenschutzbeauftragter#Germany

Die Ziele des Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus den gesetzlich definierten Aufgaben. Ansonsten ist der Datenschutzbeauftragte weisungsfrei, sodass ihm keine Aufgabenschwerpunkte und Anforderungen vorgegeben werden dürfen.

Der (Teilzeit)Datenschutzbeauftragte wehrt sich gegen eine Dienstbewertung durch den öffentlichen Arbeitgeber. Er ist der Ansicht, dass dies mit seiner Position unvereinbar ist.

Auch in der Privatwirtschaft begegnet man oft Konstellationen, in denen Datenschutzbeauftragten Jahresziele vorgegeben werden. Das ist aber mit der vom Gesetz definierten Rolle des Datenschutzbeauftragten nach dieser deutschen Entscheidung nicht vereinbar:

📌 Die objektive dienstliche Beurteilung ist zulässig.
📌 Der Datenschutzbeauftragte agiert frei von Weisungen, Aufgabenschwerpunkten und Anforderungen durch den Verantwortlichen.

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