Hat die betroffene Personen einen Anspruch, dass der Verantwortliche von der Datenschutzbehörde verwaltungsstrafrechtlich verfolgt wird?
Genau das wurde in einem Verfahren wegen der Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung verlangt. Die Datenschutzbehörde wies den Antrag jedoch zurück. Und das zu Recht, wie diese österreichische Entscheidung nun bestätigte:
❌ Kein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens.
❌ Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie einer Anregung zur Strafverfolgung nachkommt.