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Entscheidung des Tages vom 22.05.2023
#Auskunft#Germany

Keine Pflicht zur Auskunft über Daten, die trotz gesetzlicher Aufbewahrungspflichten beim Verantwortlichen nicht verfügbar sind.

Die Parteien streiten über eine „verzögerliche“ und angeblich unvollständige Auskunft. Dafür werden zusätzlich pro Monat mindestens 100 Euro immaterieller Schadenersatz begehrt.

Dieses deutsche Gericht war davon nicht überzeugt:

💡 Der Auskunftsanspruch ist nach schuldrechtlichen Grundsätzen erfüllt, wenn die Auskunft nach dem Willen des Verantwortlichen vollständig ist.
💡 Kein Schadenersatz, wenn nur der DSGVO-Verstoß, aber kein davon zu unterscheidender Schaden erkennbar ist.
💡 Der alleinige Kontrollverlust über Daten ist kein Schaden.
💡 Die Auskunft umfasst nur tatsächlich aufbewahrte und gespeicherte Unterlagen und Daten.

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