Der Verantwortliche habe nicht nachgewiesen, dass er über ein Verarbeitungsverzeichnis verfügt. Auch fehle eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit.
Fraglich war, ob das dazu führt, dass die Datenverarbeitung rechtswidrig ist und die Daten deshalb gelöscht werden müssen.
Der EuGH zeigt hier eine klare Kante:
💡 Die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung ergibt sich aus dem II. Kapitel der DSGVO. Art 6 Abs 1 DSGVO ist abschließend.
💡 Deshalb haben die Pflichten des Verantwortlichen im IV. Kapitel der DSGVO keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung.
💡 Auch belegt das Fehlen von Verzeichnissen und Vereinbarungen nicht, dass die Rechte einer betroffenen Person verletzt sind.