Die Parteien streiten über die Löschung eines Eintrags im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft. Nur steht der Versicherungsgesellschaft keine betroffene Person gegenüber, sondern der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Denn der Landesbeauftragte hatte der Versicherung angeordnet, auf die Löschung des Eintrags hinzuwirken.
Das mit der Prüfung dieser Anordnung angerufene deutsche Gericht sah diese Verpflichtung im Ergebnis deshalb nicht, weil der Eintrag nicht rechtswidrig erfolgte. Für die Anwendung des berechtigten Interesses nehmen wir mit:
👨💻 Ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, ist eine Rechtsfrage.
👨💻 Das Verhindern von Betrugsfällen kann ein berechtigtes Interesse darstellen.