Der Generalanwalt des EuGH hat seine Empfehlung zum Recht auf Kopie abgegeben:
🗃 Datenschutzfremde Zwecke stehen dem Auskunftsrecht nicht entgegen.
🗃 Mitgliedstaaten können das Auskunftsrecht nach Maßgabe des Art 23 DSGVO beschränken.
🗃 Der „Kostenersatz“ umfasst nur die Herstellungskosten. Also gewöhnlich ein paar Euro.