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Entscheidung des Tages vom 21.04.2023
#Auskunft#Austria

Das Recht auf Auskunft über konkrete Empfänger umfasst auch das Recht, zu erfahren, ob durch eine konkret genannte Datenübermittlung an einen (wenngleich unbekannten) Empfänger personenbezogene Daten offengelegt wurden.

Der österreichische OGH schreibt die Aussagen des EuGH-Urteils C-154/21 (Auskunft über konkrete Empfänger) fort.

Dementsprechend gilt für Art 15 Abs 1 lit c DSGVO:

💡 Die effiziente Rechtsverfolgung setzt die Kenntnis von der tatsächlichen Betroffenheit von einer Datenübermittlung voraus.
💡 Die betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, ob personenbezogene Daten durch eine konkrete Datenübermittlung offengelegt wurden.
💡 Es ist irrelevant, ob der Empfänger bekannt ist.

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