Eigentlich wird über die Frage gestritten, ob eine betroffene Person in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt ist, weil „das Gericht“ einen strafgerichtlichen Beschluss in der Verfahrensautomation Justiz (also das Aktenverwaltungsprogramm) „veröffentlicht“ hat, sodass andere Richter darauf Zugriff erhielten.
Auf diese Fragen werden wir von der Datenschutzbehörde aber keine Antwort bekommen.
Denn das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Rechtsansicht, dass der Beschwerdegegenstand in die „justizielle Tätigkeit“ fällt und deshalb Unzuständigkeit vorliegt.
Ferner wurde in dieser österreichischen Entscheidung aber nochmals klargestellt, dass kein Antragsrecht, über einen Verantwortlichen eine Geldstrafe zu verhängen, existiert.