Streitpunkt war unter anderem die Gestaltung und der Inhalt einer Einwilligungserklärung. Weil die österreichische Datenschutzbehörde einiges zu bemängeln hatte, untersagte sie die weitere Verwendung.
Diese Einschätzung hielt auch vor dem Bundesverwaltungsgericht. Außerdem:
💡 Holt eine Stelle die Einwilligung ein, auf deren Gestaltung sie auch Einfluss nimmt, ist eine Verantwortlichkeit „nicht in Abrede zu stellen“.
💡 Die DSGVO ist auf die Verarbeitung für das Erstellen von interessenbasierter E-Mail-Werbung anwendbar.
💡 Für die Beurteilung einer Einwilligungserklärung ist auf den durchschnittlichen Kunden abzustellen.
💡 Der Verantwortliche kann Einwilligungen mittels Check-Boxen und Buttons einholen.