Der Kläger verlangte von seiner Versicherung unter anderem Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren der Prämienerhöhung. Das angerufene Gericht sollte feststellen, dass dieses Auskunftsverlangen zulässig und begründet war.
Das deutsche Gericht: Der Antrag war von Anfang an nicht begründet.
Betreffend das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO, weil es sich bei der begehrten Information um kein personenbezogenes Datum handelt.