Eine juristische Person verlangt unter anderen die Unterlassung der Verwendung von Daten aus der Lohnbuchhaltung und Auskunft über verfügbare Daten. Auslöser was die Offenlegung von zwei E-Mails an den Steuerberater, jedoch zu Beweiszwecken in einem anderen Verfahren.
Das Problem: Es ist ein deutsches Verfahren. Und Deutschland kennt kein verbrieftes Grundrecht auf Datenschutz für juristische Personen. Anders als in Österreich.
Dementsprechend mag die Entscheidung des deutschen Gerichts auch nicht weiter verwundern:
🏢 Juristischen Personen stehen keine Betroffenenrechte zu.
🏢 Selbst wenn es sich bei Bestimmungen der DSGVO um Schutznormen handelt, schützen die nur natürliche Personen.
🏢 Keine analoge Anwendung der Betroffenenrechte in der DSGVO – dafür ist aufgrund der abschließenden Regelung der DSGVO kein Platz.