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Entscheidung des Tages vom 07.04.2023
#Austria#Rechtmäßigkeit

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zuge einer flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung durch einen flugmedizinischen Sachverständigen beruht nicht auf einer Einwilligung der betroffenen Person. Es besteht kein Behandlungsvertrag.

Beschwerdegegenstand ist die vermeintliche Verletzung des Rechts auf Datenübertragbarkeit. Herausgegeben werden sollen personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer negativ ausgefallenen Flugtauglichkeitsprüfung. Beschwerdegegner ist der Sachverständige, der die Prüfung durchgeführt hatte.

Die österreichische Datenschutzbehörde sah keine Rechtsverletzung, weil die Daten weder auf Grundlage einer Einwilligung noch auf Basis eines Vertrages verarbeitet wurden. Denn der Sachverständige verarbeite aufgrund einer Rechtspflicht bzw. zur Erfüllung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse.

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