Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung durch eine unzulässige Videoüberwachung.
Weil die Beschwerde jedoch nach Ansicht der österreichischen Datenschutzbehörde alleine im Zusammenhang mit einem gescheiterten Übernahmeversuch stehe, sei diese rechtsmissbräuchlich und die Behandlung wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzulehnen.
Dem stellte sich die Instanz jedoch entgegen und trug der Behörde die Behandlung der Beschwerde auf. Zusammengefasst trifft die Datenschutzbehörde die Beweislast einer offenkundigen Unbegründetheit. Dieser Beweis konnte hier jedoch nicht erbracht werden:
„Gesamtbetrachtet sind aus der bekämpften Entscheidung schlüssige […] Ausführungen der belangten Behörde nicht zu entnehmen, welche eine offenkundige Unbegründetheit […] begründen könnten.“