Ein belgischer Gemeindebediensteter sah sich beschwert, weil in seinem Dienstfahrzeug ein GPS-Tracker verbaut war, wodurch Divergenzen mit dem Fahrtenbuch auffielen.
Der Einsatz der GPS-Überwachung ist nach dieser Entscheidung und aufgrund der konkret gesetzten Vorkehrungen zulässig. Denn die Verarbeitung ist vom öffentlichen Interesse getragen.
Die belgische Datenschutzbehörde wendet hierbei ein weites Verständnis an, sodass auch hilfsweise Verarbeitungen zur Erfüllung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse vom Tatbestand erfasst sind. So etwa auch die Personalverwaltung oder der effiziente Ressourceneinsatz.