Die deutsche Verbraucherzentrale geht als qualifizierte Einrichtung gegen Meta vor. Meta solle die Präsentation des App-Zentrums abändern. Dies insbesondere betreffend die Meta treffende Informationspflicht über Verarbeitungszwecke und Datenempfänger.
Nach dem deutschen BGH kann die Verbraucherzentrale jedoch nur klagen, wenn sich die unzureichende Information durch Meta überhaupt unter eine Rechtsverletzung „infolge einer Verarbeitung“ subsumieren lässt. Das soll der EuGH in diesem ewig Streit nun beantworten.