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Entscheidung des Tages vom 09.02.2023
#Germany#Vorlagefrage

Ist für die Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten alleine die Betriebsvereinbarung maßgebend oder sind zusätzlich die sonstigen Vorgaben der EU-DSGVO einzuhalten?

Mitarbeiterdaten wurden auf Grundlage einer „Duldungs-Betriebsvereinbarung“ aus SAP auf eine SharePoint-Seite mit Serverstandort in den USA übermittelt.

Ein Mitarbeiter verlangt nun immateriellen Schadenersatz wegen einer dadurch entstandenen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Arbeitsverhältnis.

Da das Zusammenspiel zwischen Öffnungsklausel, nationalem Kollektivarbeitsrecht und Kollektivvereinbarungen (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen) doch recht komplex und letztlich ungeklärt ist, möchte das vorlegende deutsche Gericht nun Antworten vom Europäischen Gerichtshof (EuGH):

❓ Sind die Vorgaben der DSGVO neben der Betriebsvereinbarung einzuhalten?
❓ Haben die Kollektivparteien einen der gerichtlichen Prüfung (eingeschränkt) entzogenen Vereinbarungsspielraum?

Dazu noch (die schon fast klassischen) Fragen zum immateriellen Schadenersatz.

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