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Entscheidung des Tages vom 25.01.2023
#Germany#Zuständigkeit

Art 79 Abs 2 EU-DSGVO räumt kein örtliches Wahlrecht ein, sondern regelt lediglich besondere Gerichtsstände im Sinne der internationalen Zuständigkeit.

Der Rechtsstreit über Schadenersatz wurde an das deutsche Amtsgericht Wiesbaden verwiesen. Die betroffene Person wandte sich dagegen und verlangte, gestützt auf Art 79 DSGVO, die Verweisung an das Amtsgericht seines Wohnortes.

Manchmal führen die falschen Argumente zum richtigen Ergebnis:

💡Art 79 Abs 2 DSGVO regelt alleine die internationale Zuständigkeit.
💡Ein etwaiger Wahlgerichtsstand ergibt sich aus dem nationalen Recht.

Denn die deutsche Rechtsordnung sieht einen solchen Wahlgerichtsstand vor, sodass die betroffene Person ihren Willen bekam.

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