Ein deutscher Apotheker mit Versandhandelserlaubnis vertreibt apothekenpflichtige Medikamente über Amazon und wird dafür vom Mitbewerber geklagt. Der Grund: Es liegt keine Einwilligung der Besteller für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten vor.
Nun soll der Europäische Gerichtshof (EuGH) also entscheiden, ob
❓der Mitbewerber aufgrund eines DSGVO-Verstoßes wegen unlauteren Geschäftspraktiken gegen den Apotheker vorgehen kann.
❓es sich beim Namen, der Lieferadresse und dem Warenkorb mit apothekenpflichtigen Medikamenten um Gesundheitsdaten handelt.