Der Verantwortliche verlangte im Zuge eines Auskunftsbegehrens und für die Feststellung der Identität des Anfragers eine Ausweiskopie oder das Geburtsdatum. Der Anfrager sah sich dadurch in seinem Auskunftsrecht verletzt.
Wie sich nun zeigt, war der Verantwortliche aufgrund der Mengen an verarbeiteten personenbezogenen Daten völlig im Recht. Eine gesicherte Identifizierung alleine mit Name, Adresse und E-Mail-Adresse war nicht möglich.
Diese österreichische Entscheidung bietet spannende Einblicke:
💡Definition und Abgrenzung von Art 12 Abs 2 und Abs 6.
💡Datenminimierung bei der Identifizierung.
💡Identitätsfeststellung by default.
💡Eigenhändige Zustellung der Auskunft als Identitätsnachweis.
💡Verwendung von vorgefertigten Schreiben.