Ein ehemaliger Mitarbeiter verlangt diverse Dokumente im Zusammenhang mit seinem Disziplinarverfahren des EPO. Dies jedoch vom deutschen Justizministerium, das über das Verfahren in Kenntnis war.
Der Zugang wurde verweigert, weil die Bundesrepublik ein wesentliches Interesse an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem EPO und den Mitgliedern hat.
Das entscheidende deutsche Gericht sah dieses Geheimhaltungsinteresse als ausreichend, um einen Auskunftsanspruch der betroffenen Person überhaupt auszuschließen.