Ein soziales Medium ermöglicht Data-Scraping, wodurch personenbezogene Daten „im Darknet“ landen.
Die betroffene Person verlangt daraufhin unter anderem Schadenersatz, die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden und es zu unterlassen, das Data-Scraping weiter zu ermöglichen.
Diese deutsche Entscheidung beschert uns 23 Rekono-Leitsätze. Beispielsweise dazu:
💡Fehlende Rechtsprechung, Leitlinien oder Literatur sind keine Entschuldigung.
💡Eine gültige Einwilligung setzt alle Informationen nach Art 13 DSGVO voraus.
💡Unterlassungsaufforderungen, Kontosperren und Gerichtsverfahren sind keine Datensicherheitsmaßnahmen.
💡Die Verletzung der Art 33 und Art 34 DSGVO kann einen Schadenersatz rechtfertigen.