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Entscheidung des Tages vom 09.01.2023
#Austria#Datenschutzinformation

Es macht keinen relevanten Unterschied, ob der Verbraucher dem Datenschutzhinweis „zustimmen“ oder bestätigen muss, diesen „zur Kenntnis“ genommen zu haben. Die Zurkenntnisnahme kann auch die Zustimmung zu dessen Inhalt implizieren.

Ein verbandsklagebefugter Verein wendet sich gegen Datenschutzhinweise einer Versicherung, deren Kenntnisnahme der Kunde im Versicherungsantrag bestätigen muss.

Das Ergebnis: Klare Aussagen zur Datenschutzinformation mit Vertragscharakter und Klauseltransparenz im Datenschutz.

Nach dieser Entscheidung macht es keinen Unterschied, ob ein Kunde der Datenschutzinformation zustimmt (sieht man oft) oder bestätigen soll, diese zur Kenntnis genommen zu haben (sieht man noch öfter). Dadurch kommt der Datenschutzinformation (Prüfung im Einzelfall vorausgesetzt) Vertragserklärungscharakter zu, sodass die kundenfeindlichste Auslegung im Sinne des Konsumentenschutzrechts und die Schutznormen des KSchG greifen.

Doch auch ohne Anwendung des KSchG auf die Datenschutzinformation, bietet die Entscheidung mannigfaltige Hinweise auf die Ausgestaltung der Transparenz im Datenschutz. Darunter:

💡 Der Umfang und die personenbezogene Daten sind pro Verarbeitungszweck anzugeben.
💡 Die Empfängerkategorie „Konzerngesellschaften“ ist intransparent.
💡 Bloße Umschreibungen wie „versicherungsmathematische Erfahrungssätze“ genügen nicht.

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