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Entscheidung des Tages vom 23.05.2025
#Austria#Mitarbeiterdaten

E-Mailpostfächer von Mitarbeitern: Keine Löschung, keine Datenübertragung

Der Arbeitgeber überschreitet seine disziplinären Zuständigkeiten nicht, wenn er auf den E-Mailaccount des Arbeitnehmers in der Annahme zugreift, dass sich darin nur Nachrichten mit den dienstlichen Tätigkeiten des Arbeitnehmers befinden.

DSB 13.01.2022, 2021-0.450.072. Der ehemalige Arbeitgeber habe private E-Mail-Korrespondenz im beruflich bereitgestellten E-Mail-Account nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses intern weitergeleitet und in den Rechten auf Information, Auskunft, Löschung, Datenübertragbarkeit und Einschränkung der Verarbeitung verletzt.

Unternehmensbetrieb muss aufrecht bleiben.

Selbst bei Unkenntnis des Arbeitnehmers über die ausschließliche berufliche Nutzung des beruflichen E-Mailaccounts besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, an der Weiterführung des reibungslosen Ablaufs (hier: Weiterleitung von Rechnungsdaten, beruflichen E-Mails, Einsichtnahme zur Kontrolle) des Unternehmens.

Kein Recht auf Datenübertragbarkeit.

Chat-Verläufe und empfangene E-Mails sind von Art 20 EU-DSGVO nicht umfasst.

Keine Herausgabe privater E-Mails.

Kein Anspruch gemäß Art 20 EU-DSGVO auf private E-Mails in einem dienstlich genutzten E-Mailpostfach, wenn die Datenübertragung Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt, indem sich der Inhalt möglicherweise auf Dritte bezieht bzw die Interessen der Absender der privaten E-Mails beeinträchtigt werden.

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