Die Bestimmungen zum Erfordernis der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten dienen dem Schutz der Persönlichkeitsrechtsinteressen der Verbraucher. Gerade auch im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen.
BGH 27.03.2025, I ZR 223/19. Ein Apotheker vertreibt apothekenpflichtige Medikamente über den Amazon-Marketplace. Ein Mitbewerber sieht darin unlauteres Handeln, weil bei der Bestellung der Medikamente Gesundheitsdaten der Kunden erfasst und verarbeitet würden und die dafür erforderliche ausdrückliche Einwilligung fehle. Da Datenschutzvorschriften Marktverhaltensregelungen nach § 3a DE-UWG seien, habe er das Recht, gegen dieses wettbewerbswidrige Verhalten vorzugehen.
Rechtmäßiges Marktverhalten.
Die Verarbeitung der Bestelldaten bezüglich apothekenpflichtiger Medikamente ohne ausdrückliche Einwilligung stellt einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung dar.
UWG-Klagemöglichkeit mit breiter Anwendung.
Ein Mitbewerber kann gegen die rechtswidrige Verarbeitung Bestelldaten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorgehen.
Wettbewerbliche Haftung für Dritte.
Amazon ist wettbewerbsrechtlich bei der Erhebung und Weiterleitung von personenbezogenen Daten zur Durchführung der Bestellung als Beauftragter des Unternehmers anzusehen.