Der Arbeitgeber ist jedenfalls nicht mehr berechtigt, über ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die noch gespeicherten Daten der Arbeitnehmerin zu verarbeiten, um einen neuen Werbeflyer drucken und verbreiten zu lassen, der diese namentlich als Ansprechpartnerin aufführt.
LArbG Rheinland-Pfalz 22.08.2024, 5 SLa 66/24. Eine ehemalige Mitarbeiterin verlangt immateriellen Schadenersatz wegen der unzulässigen Verwendung ihres Namens in einem Werbeflyer, der nach ihrem Ausscheiden als Zeitungsbeilage verbreitet wurde. Die Verwendung der Kontaktdaten war auf ein Versehen zurückzuführen. Im Flyer wurde sie als Ansprechpartnerin für Rückfragen angegeben. Es habe an einer dahingehenden Einwilligung gefehlt. Durch die falsche Zuschreibung zum früheren Arbeitgeber leide sie unter psychologischer Belastung. Ferner leide ihre beruflichen Reputation, weil der Eindruck entstand, sie wäre gleichzeitig für ihren früheren und ihren aktuellen Arbeitgeber tätig.
Immaterieller Schaden für Zurechnung.
Die behauptete Furcht, dass manche Haushalte den Flyer, der personenbezogene Daten der betroffenen Person enthält, aufheben könnten, um im (Pflege-) Bedarfsfall in der Senioreneinrichtung der früheren Arbeitgeberin anrufen zu können, reicht für die Annahme eines immateriellen Schadens nicht aus.