Es ist zulässig, im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches auf Auskunftsansprüche über Datenverarbeitungen in der Vergangenheit zu verzichten. Dies gilt zumindest dann, wenn sich der Vergleich auf solche Verarbeitungen bezieht, welche aus zeitlich vor dem hierauf gerichteten Vergleichsschluss resultierenden Datenerhebungen stammen.
Germany. Verwaltungsgericht des Saarlandes. Ein ehemaliger Arbeitnehmer wandte sich gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, nachdem diese ein datenschutzrechtliches Verfahren gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber abgelehnt hatte. Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten in einem vorangegenangenen arbeitsrechtlichen Verfahren einen Vergleich geschlossen. Darin geregelt: „Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten mit Ausnahme der Arbeitspapiere.“
Streit vor der Aufsichtsbehörde hätte dennoch sein sollen, ob der Arbeitgeber den Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers erfüllt hat. Der Arbeitnehmer hatte ursprünglich während seines Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber eine umfassende Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verlangt. Diesem Ersuchen sei jedoch nie (vollständig) nachgekommen worden.
Die Aufsichtsbehörde vertrat die Ansicht, dass sich der gerichtliche Vergleich aus der arbeitsrechtlichen Streitigkeit auch auf den Auskunftsanspruch erstrecken müsse. Der Arbeitnehmer argumentierte hingegen, dass der Auskunftsanspruch nicht durch den Vergleich beseitigt sei, weil datenschutzrechtliche Ansprüche grundsätzlich nicht disponibel seien. Der Vergleich dürfte ferner lediglich im arbeitsrechtlichen Kontext verstanden werden.
Das angerufene Verwaltungsgericht beseitigte die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde nicht, sondern bestätigte diese mit folgenden Ansichten:
- Auf einen Auskunftsanspruch aus Art 15 Abs 1 EU-DSGVO kann grundsätzlich wirksam verzichtet werden.
- Es ist zulässig, im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches auf Auskunftsansprüche über Datenverarbeitungen in der Vergangenheit zu verzichten. Dies gilt zumindest dann, wenn sich der Vergleich auf solche Verarbeitungen bezieht, welche aus zeitlich vor dem hierauf gerichteten Vergleichsschluss resultierenden Datenerhebungen stammen.
- Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem ehemaligen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten sind, so umfasst dies auch Auskunftsansprüche gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber über Datenverarbeitungen in der Vergangenheit.
- Die Formulierung „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund,“ macht hinreichend klar, dass nicht nur unmittelbare Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis selbst, sondern auch Sekundäransprüche – wie der Anspruch aus Art 15 EU-DSGVO – erfasst werden sollten.