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Entscheidung des Tages vom 26.11.2024
#Germany#Schadenersatz

Haftung für Zukünftiges

Für das Feststellungsinteresse betreffend die Ersatzpflicht künftiger Schäden muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass entsprechende Schäden eintreten werden.

Germany. LG Amberg. Der Kläger, ein Mobilfunkkunde, klagte gegen seinen Telekommunikationsanbieter, weil dieser die Weitergabe sogenannter Positivdaten an eine Wirtschaftsauskunftei vorgenommen hatte. Positivdaten enthalten keine Angaben zum Zahlungsverhalten oder zu Vertragsverletzungen, sondern bloß über die reibungslose Abwicklung des konkreten Vertragsverhältnisses.

Dennoch behauptete der Kläger, diese Übermittlung habe zu negativen Auswirkungen auf seine Bonität geführt und löste erhebliche Ängste und ein Gefühl des Kontrollverlusts aus. Er verlangte Schadenersatz und die Unterlassung der weiteren Datenweitergabe. Zudem verlangte er die Feststellung, wonach die Beklagte für etwaige künftige Schäden durch die unbefugte Datenweitergabe haften solle. Die beklagte Mobilfunkgesellschaft verteidigte sich mit dem Argument, die Übermittlung der Positivdaten sei durch ihr berechtigtes Interesse gedeckt und diene der Betrugsprävention. Der Kläger sei vor Vertragsschluss über den Datenaustausch informiert worden.

In diesem Fall überzeugte der Kläger mit seinem Vorbringen nicht. Das Gericht begründete diese Rechtsansicht wiefolgt:

  • Allein die Meldung des Abschlusses eines Mobilfunkvertrages bei einer Wirtschaftsauskunftei ist objektiv mit keinerlei negativer Bewertung der Bonität der betroffenen Person verbunden.
  • Auch stellt die Übermittlung von Negativdaten kein milderes Mittel zur Übermittlung von Positivdaten zur Betrugsbekämpfung dar, weil diese zum einen in erheblich höherem Maße stigmatisierend wäre als die Übermittlung von Positivdaten und, weil sie zum anderen Betrugsversuche nicht verhindern, sondern allenfalls nachträglich offenlegen kann, wenn es zu Zahlungsausfällen kommt, und somit kein gleich geeignetes Mittel darstellt.
  • Letztlich überzeugt es wertungsmäßig nicht, das Interesse der Kunden an einer Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien höher zu gewichten als das Interesse an einer Prävention von Straftaten.
  • Für das Feststellungsinteresse betreffend die Ersatzpflicht künftiger Schäden muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass entsprechende Schäden eintreten werden.
  • Wurden personenbezogene Daten (hier: Positivdaten) gelöscht, weil ein Beschluss der Datenschutzkonferenz der Länder die Übermittlung und Verarbeitung dieser dahingehend bewertete, dass die Übermittlung und Verarbeitung für das Bonitätsscoring nicht (mehr) auf ein berechtigtes Interesse gestützt werden könne, entfällt die für das Feststellungsbegehren erforderliche Wiederholungsgefahr.

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