Die rechtswidrige Einmeldung einer Forderung bei einer Wirtschaftsauskunftei begründet einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch dergestalt, dass die eingemeldete Forderung bei der Wirtschaftsauskunftei zu widerrufen ist.
Germany. Schleswig-Holsteinisches OLG. Im Konflikt stehen ein Verbraucher und ein Inkassounternehmen. Das Inkassounternehmen hatte durch die Meldung einer nicht bezahlten Forderung die Eintragung eines Negativmerkmals bei einer Wirtschaftsauskunftei ausgelöst. Hintergrund war eine Schlussrechnung über einen Energieliefervertrag im Jahr 2014. Die Einmeldung bei der Wirtschaftsauskunftei erfolgte erst Jahre später.
Die betroffene Person machte geltend, dass weder die Forderung als solche nachvollziehbar sei, noch dass ihm die erforderlichen Hinweise über die anstehende Einmeldung an eine Wirtschaftsauskunftei zugegangen seien. Ferner habe die Forderung bestritten, sodass eine Einmeldung jedenfalls unzulässig gewesen sei. Das Inkassounternehmen hielt dem entgegen, dass die Forderung berechtigt bestehe und dieses zur Einmeldung bei der Wirtschaftsauskunftei berechtigt sei. Die betroffene Person forderte für die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Einmeldung immateriellen Schadenersatz. Die Einmeldung habe die eigene Bonität schwerwiegend beeinträchtigt. Das Inkassounternehmen zog dies wiederum in Zweifel und verwies unter anderem auf das vorangegangene Insolvenzverfahren der betroffenen Person.
Zusammengefasst begehrte die betroffene Person insbesondere den Widerruf der negativen Einmeldung durch das Inkassounternehmen bei der Wirtschaftsauskunftei, die Feststellung, das Inkassounternehmen habe sich rechtswidrig verhalten, die Unterlassung künftiger Eintragungen und immateriellen Schadenersatz. Während das Gericht in dieser Entscheidung ein Feststellungsinteresse ablehnte, mangels Wiederholungsgefahr auch die künftige Einmeldung nicht untersagt wurde und die betroffene Person den erforderlichen Nachweis für einen etwaigen immateriellen Schadenersatz nicht erbrachte, drang die betroffene Person mit dem Widerrufsbegehren durchaus durch:
- Die Rechtmäßigkeit der Einmeldung rückständiger Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei bestimmt sich nach Art 6 EU-DSGVO, wobei den in § 31 DE-BDSG 2018 für die Zulässigkeit des Scoring enthaltenen Maßstäbe indizielle Bedeutung zukommt.
- Die rechtswidrige Einmeldung einer Forderungen bei einer Wirtschaftsauskunftei begründet einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch dergestalt, dass eingemeldete Forderungen bei der Wirtschaftsauskunftei zu widerrufen sind.
- Die Anwendung von §§ 1004, 823 DE-BGB wird durch die EU-DSGVO nicht ausgeschlossen.
- § 1004 DE-BGB (analog) ist neben dem Löschungsanspruch aus Art 17 EU-DSGVO anwendbar.