Das Anfertigen von Fotos durch einen Detektiv, auf denen alleine die Lebensgefährtin der Zielperson zu sehen ist, dient nicht der „Beschaffung von Beweismitteln” für Zwecke eines allfälligen arbeitsrechtlichen Rechtsstreits mit der Zielperson.
Österreich. Verwaltungsgerichtshof. Einem Berufsdetektiv wurde unrechtmäßige Observation und damit zusammenhängend, auch überschießende Datenverarbeitung vorgeworfen. Der Detektiv hatte im Auftrag der Arbeitgeberin das Verhalten eines Arbeitnehmers während eines Krankenstands observiert. In diesem Zusammenhang fertigte der Detektiv einerseits Fotos des Arbeitnehmers, andererseits solche an, auf denen nur dessen Lebensgefährtin zu sehen war. Die Bilder zeigten sie unter anderem beim Betreten und Verlassen des Wohnhauses sowie bei Aktivitäten im Garten. Der Bericht, den der Detektiv im Anschluss an die Observation erstellte und an die Arbeitgeberin übermittelte, enthielt diese Lichtbilder.
Der Detektiv argumentierte, dass seine Handlungen durch die Gewerbeberechtigung und ein berechtigtes Interesse gedeckt seien, weil er als Berufsdetektiv Beweise für ein mögliches arbeitsrechtliches Verfahren sammeln musste. Denn § 129 AT-GewO erlaube es Berufsdetektiven Beweismittel für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu beschaffen. Darunter würden auch Fotos aus einer Observation fallen.
Die Datenschutzbehörde sah in der Observation der Lebensgefährtin jedoch eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 AT-DSG 2018 und folgte der Argumentation des Detektivs somit nicht. Ebensowenig das Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde des Detektivs gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde abwies und damit die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde vollinhaltlich bestätigte.
Trotzdem versuchte es der Berufsdetektiv mit außerordentlicher Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese wurde mangels zu behandelnder Rechtsfrage zurückgewiesen. Auch der VwGH war der Ansicht, dass die Verarbeitung dieser Daten nicht durch ein berechtigtes Interesse. Die Observation der Lebensgefährtin war für das Erreichen des Überwachungszwecks nicht erforderlich. Es ist nicht erkennbar, inwiefern solche Fotos geeignet wären, in einem etwaigen arbeitsrechtlichen Verfahren gegen den Arbeitnehmer als Beweismittel zu dienen. Schließlich war die Lebensgefährtin weder überwachte Arbeitnehmerin noch lag bei den Aufnahmen sonst eine Situation vor, die eine Verbindung zum Observationsauftrag und der Zielsetzung offenbart.
Diese diesem Erkenntnis vorangegangenen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichts waren am 21.08.2024 nicht veröffentlicht, sodass keine detaillierten Angaben zu den einzelnen Vorbringen und der Begründung der Aufsichtsbehörde in dieser Sache gemacht werden können.