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Entscheidung des Tages vom 22.05.2024
#Austria#BerechtigtesInteresse

Kein berechtigtes Interesse des Kreditsektors an der Verarbeitung von Informationen über das mit Erfüllung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans beendete Insolvenzverfahren, wenn diese in der Insolvenzdatei nicht mehr öffentlich einsehbar sind.

Der Antragsteller forderte die Löschung seines Insolvenzdatensatzes, der seit 2016 in der Datenbank der Kreditauskunftei gespeichert war. Die Vorinstanzen hatten das abgelehnt und die fortdauernde Speicherung für zulässig erachtet.

Vor dem Hintergrund des EuGH, stellt diese höchstgerichtliche Entscheidung (nochmals) klar:

📌 Die Verwirklichung des Anliegens der Insolvenzordnung wäre gefährdet, wenn eine Kreditauskunftei zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners Daten über sein Insolvenzverfahren speichern und solche Daten verwenden könnte, nachdem die Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr zu gewähren ist.
📌 Die Speicherung von Daten in Bezug auf den Zeitraum nach Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts kann auf kein berechtigtes Interesse gestützt werden.

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