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Entscheidung des Tages vom 21.03.2024
#Anwendungsbereich#Austria

Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers im Rahmen eines Vollzugsauftrags sind vom Anwendungsbereich der EU-DSGVO ausgenommen.

Der Gerichtsvollzieher kam, sah, dass keiner da war, hinterließ seine amtliche Visitenkarte an der Wohnungstür. Darin sah sich der Schuldner in seinen Rechten verletzt, weil jeder an der Wohnungstüre Vorbeikommende vom Aufsuchen des Gerichtsvollziehers Kenntnis erlangen habe können.

Während die Aufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit noch bejahte, aber argumentierte, dass die Visitenkarte so angebracht worden sei, dass der Aufdruck nicht sichbar war, kam man durch die Instanzen zu einem anderen Ergebnis: Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers im Rahmen des Vollzugsauftrages sind durchaus „justizielle Tätigkeit“ und daher von der EU-DSGVO ausgenommen.

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