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Entscheidung des Tages vom 29.11.2023
#Austria#Geheimhaltung

Das Versenden eines Schreibens mit Fensterkuvert, sodass für Dritte von außen neben dem Namen und der Adresse auch der Zusatz „Ihre Liegenschaft XXX“ sichtbar ist und dadurch ein Bezug zu einer Liegenschaft offengelegt wird, widerspricht dem Grundsatz der Datenminimierung.

Ein Immobilientreuhänderin hat das Recht auf Geheimhaltung verletzt. Denn sie hat einer betroffenen Person einen Brief geschrieben. Aufgrund des verrutschten Schreibens im Sichtkuvert war neben dem Namen und der Adresse des Empfängers auch die Betreffzeile zu erkennen.

Diese lautete: Ihre Liegenschaft XXX.

Die wichtigsten Aussagen:

✉ Die Betreffzeile im Kuvertfenster eines Briefes ist räumlich und sprachlich der betroffenen Person (Empfänger) zuzuordnen.
✉ Die Verknüpfung öffentlich zugänglicher Daten für Akquisezwecke ist erlaubt, aber das Offenlegen persönlicher Bezüge verstößt gegen den Grundsatz der Datenminimierung.
✉ Die Erwartungen einer Person, dass ihre im Grundbuch verzeichneten Daten für unternehmerische Zwecke genutzt werden, schließen nicht ein, dass persönliche Bezüge öffentlich sichtbar gemacht werden.

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