Begehrt wird die Löschung personenbezogener Daten, die einem Jobcenter übermittelt wurden.
Das Problem: Das Jobcenter ist nicht Beklagte. Dementsprechend auch wenig verwunderlich, dass auch nach dieser deutschen Entscheidung gilt:
🗑 Die Löschung unzulässig verarbeiteter Daten kann nur vom Verantwortlichen verlangt werden.
Hierzu jedoch zur besseren Einordnung noch ein Hinweis auf die EuGH-Entscheidung Proximus:
➡️ Es kann Situationen geben, in denen es ausreicht, dass betroffene Personen nur bei einer Stelle die Löschung verlangen.
➡️ Diese Stelle ist dann verpflichtet, die „Vor- und Nachmänner“ darüber zu informieren.
➡️ Dies einerseits aufgrund des Art 17 Abs 2 DSGVO bei einer Veröffentlichung der Daten.
➡️ Andererseits, wenn sich verschiedene Verantwortliche auf dieselbe Einwilligung stützen und diese widerrufen wird (was oftmals die Löschung zur Folge hat).