Hessen richtete die Möglichkeit der Unterrichtsteilnahme per Videokonferenz-Livestream ein. Die „Zuschaltung“ für Schülerinnen und Schüler war nur nach Einwilligung möglich. Eine Einwilligung der Lehrkräfte war hingegen nicht vorgesehen. Man verarbeite schließlich aufgrund einer gesetzlichen Generalklausel für Datenverarbeitungen mit Anknüpfung zum Beschäftigungsverhältnis.
So nicht, der EuGH:
👩🏫 Die Datenverarbeitung durch Livestream unterliegt der DSGVO.
👩🏫 Die Öffnungsklausel für das Beschäftigungsverhältnis besteht unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses.
👩🏫 Ist Art 88 DSGVO nicht erfüllt, gelten unmittelbar die Bestimmungen der DSGVO.
Dementsprechend ist man gut beraten, bei nationalen Vorschriften immer zunächst zu prüfen,
1️⃣ ob überhaupt eine Öffnungsklausel in der DSGVO existiert und,
2️⃣ ob alle Bedingungen vom nationalen Gesetzgeber erfüllt sind.