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Entscheidung des Tages vom 23.01.2023
#Austria#Berichtigung

Zentraler Maßstab der Unrichtigkeit ist der objektive Aussagegehalt und nicht, was Daten nach der subjektiven Auffassung des Verantwortlichen aussagen sollen.

Der Beschwerdeführer verlangt, gestützt auf Art 16 DSGVO, die Berichtigung der im Melderegister eingetragenen (akademischen) Grade.

Während er sich wohl über die Entscheidung ärgert, freuen wir uns über Klarstellungen zum Recht auf Berichtigung:

💡“Unrichtig“ (andere würden falsch sagen) ist unionsautonom auszulegen.
💡Es zählt der objektive Aussagegehalt, nicht die subjektive Auffassung des Verantwortlichen.
💡Irreführende, unklare und missverständliche Daten sind „unrichtig“.
💡Richtige Daten können in einem anderen Zusammenhang „unrichtig“ sein.
💡Warum Daten „unrichtig“ sind, ist egal.

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