Eine betroffene Person sieht sich im Recht auf Löschung und auf Geheimhaltung verletzt, weil eine Suchmaschine nach ihrem Namen, ihre Rechtsanwaltskanzlei mit Name, Adresse, Öffnungszeiten, Telefonnummer und Bilddarstellungen sowie Stoßzeiten veröffentlicht.
Da die österreichische Datenschutzbehörde für den Suchmaschinenbetreiber örtlich unzuständig war, setzte man das Verfahren bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des EDSA aus.
Das geht jedoch nicht, sagt die Instanz:
⚠️ Die Zeit während eines Verfahrens nach Art 56, 60 und 63 DSGVO rechtfertigt keine Verfahrensaussetzung.
⚠️ Die Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde ist keine verbindliche Entscheidung iSd § 38 AVG.
⚠️ Art 60 DSGVO schafft keinen Alleinzuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde.