Die Verantwortliche muss ihre Bedenken an der Identität des Auskunftswerbers konkret mitteilen, sodass für diesen ersichtlich ist, ob berechtigterweise weitere Nachweise zur Erfüllung des Auskunftsersuchens tatsächlich erforderlich sind.
OLG Linz 02.04.2025, 4R29/25z. Über das Auskunftsrecht wurden Informationen zu Ein- und Auszahlungen sowie zu eventuell getätigten Sportwetten verlangt. Dies mittels rechtsanwaltlichem Schreiben, dem eine digital gefertigte Vollmacht sowie eine Führerscheinkopie beigelegt waren. Die Verantwortliche verlangte jedoch eine handschriftlich unterfertigte Vollmacht und verweigerte die Auskunft.
Kein Anspruch auf eine bestimmte Form.
Die Verantwortliche kann weder eine qualifiziert elektronisch signierte noch eine mit Tinte unterfertigte Vollmacht verlangen.
Viele Wege führen zum Vollmachtsnachweis.
Der erforderliche urkundliche Nachweis der Bevollmächtigung wird sowohl durch die elektronische Unterschrift mit einem entsprechenden Hilfsmittel eines Computerprogramms als auch durch eine handschriftliche, eingescannte Unterschrift, die dann in das elektronische Dokument eingefügt wird, erbracht.
Begründete Zweifel im Einzelfall erforderlich.
Nur wenn der Verantwortliche begründete Zweifel hat, die einzelfallbezogen darzulegen sind, kann er weitere Informationen zur Identifizierung des Antragstellers einfordern.