Es ist betroffenen Personen unbenommen, nach oder neben der jedenfalls zulässigen Datenüberprüfung, den sich aus diesen Unterlagen allfällig ergebenden Saldo einzuklagen.
OLG Linz 09.01.2025, 6R171/24w. Die Klägerin begehrt die digitale Übermittlung einer Kopie ihrer personenbezogenen Daten. Die Beklagte, eine in Malta ansässige Anbieterin von Online-Glücksspiel, hatte diese trotz rechtsanwaltlichem Aufforderungsschreiben nicht erteilt. Dies, weil das Auskunftsrecht überhaupt nicht zustehe. Das Auskunftsverlangen sei rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin lediglich das Ziel verfolge, Beweismittel für einen Zivilprozess zu erhalten. Ferner unterlägen die geforderten Informationen über Ein- und Auszahlungen ihren berechtigten Geheimhaltungsinteressen; eine Auskunft würde ihre Prozessposition im Verfahren über die Übererstattung von Einzahlungen schwächen.
Rechtsmissbrauch bei Auskunftsverlangen.
Ein Auskunftsverlangen ist nicht offenkundig unbegründet oder rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt werden.
Motiv des Auskunftswerbers irrelevant.
Das Motiv des Auskunftsberechtigten, nach der Auskunftserteilung in weiterer Folge Rückforderungsansprüche gerichtlich geltend zu machen, ist weder unlauter noch tritt das berechtigte Auskunftsinteresse hinter ein allenfalls beeinträchtigtes Interesse der Verantwortlichen an der Geheimhaltung der Daten zurück.
Berufung auf Geschäftsgeheimnisse.
Personenbezogene Daten, die die betroffene Person im Wege eines Rechnungslegungsbegehrens nach Art XLII AT-EGZPO erzwingen könnte, schließen ein „Geheimnis“ aus.